Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und wegen sonstiger mit dem Stillen verbundener Kosten keine höheren Hartz-IV-Leistungen. Auch liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber schwangeren Frauen vor.

Der Sachverhalt

Zwei Hartz- IV-Empfängerinnen begehren Mehrbedarf, weil sie als stillende Mütter einen erhöhten Kalorienbedarf hätten. Stillende Mütter hätten in den ersten 4 Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Mehrbedarf, ab dem 5 Monat etwa 525kcal. In der Schwangerschaft sieht das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernährung, Wäsche etc. auch vor.

Dagegen ergebe sich in der Schwangerschaft lediglich ein Mehrbedarf von 255 kcal. Als Grundlage dienten die Daten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. Außerdem stelle es eine Ungleichbehandlung dar, dass schwangere Frauen einen Mehrbedarf erhalten, stillende Mütter dagegen nicht.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht sah für einen Mehrbedarf nach der Geburt des Kindes allerdings keine gesetzliche Grundlage. [...] Der nach § 21 Abs. 2 SGB II für werdende Mütter vorgesehene Mehrbedarf wird nur bis zur Entbindung gewährt. Es handelt sich um einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, mit dem die besonderen Kosten der Schwangerschaft, wie Ernährung, Reinigung der Wäsche, vermehrte Kosten für Körperpflege, Fahrtkosten und Informationsbedarf abgedeckt werden sollen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rn. 16 m.w.N). Eine analoge Anwendung für die Dauer der Stillzeit scheidet aus, denn es liegt weder eine Regelungslücke vor, noch ein vergleichbarer Sachverhalt [...]

Gericht sieht keinen Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II besteht nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Krankheit und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung bzw. einem höheren Kalorienbedarf besteht.

Auch sieht das Gericht auch keinen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. [...] Das Stillen eines Kindes stellt gegenüber der Ernährung mit Anfangsmilch und Brei die kostengünstigere Ernährung des Babys dar. Die entstehenden Kosten durch einen erhöhten Kalorienbedarf und Wäschebedarf der Mutter werden durch eine Einsparung bei der Ernährung des Kindes gedeckt [...]

Gericht sieht keine Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Der Regelbedarf ist als Pauschale ausgestattet, die der Höhe nach für alle SGB II-Empfänger gleich ist. Körperlich schwer arbeitende Menschen haben einen höheren Kalorienbedarf als Menschen, die nur einer leichten körperlichen Tätigkeit nachgehen. Männer haben einen deutlich höheren Kalorienbedarf als Frauen. Auch spielt Größe und Gewicht für den täglichen Bedarf an Kalorien eine erhebliche Rolle, die keine Berücksichtigung im pauschalierten Regelbedarf findet.

Gericht:
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2012 - S 16 AS 581/11

Quellen: SG Wiesbaden, ARAG SE
Rechtsindex - Recht & Urteil

Entscheidungshinweis:

16.10.2013: Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts

Durch Urteil hat nun auch das LSG Hessen entschieden, dass eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, keinen Anspruch auf Mehrbedarf hat. Anders als für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2013 - L 6 AS 337/12