Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") und daher nicht berechtigt, einen sog. Behindertenparkplatz zu benutzen.

Der Sachverhalt

Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung von 80, im Wesentlichen wegen einer künstlichen Harnableitung bei Inkontinenz sowie Schmerzen an der Wirbelsäule mit Lähmungen des Hüftbeugers festgestellt. Der Argumentation der Klägerin, ihr Gehvermögen sei etwa dem eines Doppeloberschenekelamputierten gleichzusetzen, weil sie u.a. zum Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür benötige, hat sich das Gericht nicht angeschlossen.

Die Entscheidung

In seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass eine Gleichstellung etwa mit einem Doppeloberschenkelamputierten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraussetze, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an.

Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht. Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Bei einer Erstreckung des Merkzeichens auf Personen, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen haben - wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht - , würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 07.05.2012 - 13 SB 486/10

SG Mainz, PM 8/2012
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