Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil entschieden, dass Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des sog. Erwerbstätigenfreibetrags zu berücksichtigen ist. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil für zutreffend erachtet.

Damit ist der Freibetrag aus der Summe von verbliebenem Erwerbseinkommen und Kurzarbeitergeld zu berechnen. Der Bezieher von Kurzarbeitergeld wird damit behandelt wie etwa derjenige, der Insolvenzgeld erhält, weil der Arbeitgeber wegen Insolvenz die Löhne nicht mehr zahlen kann.

Der Sachverhalt


Das Jobcenter Erzgebirgskreis war im Verfahren auf dem Standpunkt gestanden, dass das Kurzarbeitergeld wie eine Sozialleistung ähnlich dem Krankengeld oder dem Arbeitslosengeld I zu behandeln sei und nicht wie Erwerbseinkommen. Für das Kranken- oder Arbeitslosengeld I kommt der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zur Anwendung.

Die Entscheidung

Die Gerichte haben ihre Entscheidung mit der Funktion des Kurzarbeitergeldes und dem Sinn des Erwerbstätigenfreibetrages begründet: Der Freibetrag soll ein Anreiz für die Aufnahme oder zur Aufrechterhaltung von bereits bestehender Erwerbstätigkeit sein. Die Funktion von Kurzarbeitergeld geht in dieselbe Richtung. Trotz Arbeitsausfalls und eines damit einhergehenden Entgeltverlustes soll das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten bleiben.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 12. März 2012 - B 14 AS 18/11 R - das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz zum Thema Hartz IV bestätigt.

Rechtsgrundlagen:
§ 30 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung)
§ 11b Abs. 2 SGB II (ab dem 1.1.2011)

Gericht:
Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 29.11.2010 - S 3 AS 827/10

SG Chemnitz, PM Nr. 4/2012
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