Zeiten der Kindererziehung können nur dann die für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III erfüllen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt auch, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden.

Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, ist nicht möglich. Das Sozialgericht Speyer hat eine entsprechende Klage einer Mutter auf Arbeitslosengeld abgewiesen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete in Vollzeit bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Dezember 2004. Von Januar 2005 bis Dezember 2010 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit wurde im April 2006 ihre zweite Tochter geboren. Die Klägerin hatte gemäß § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit Einverständnis ihres Arbeitgebers den nicht verbrauchten Anteil an Elternzeit nach der Geburt des ersten Kindes an die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes angehängt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 30.11.2010. Sie beantragte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2010 bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag der Klägerin ab.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Speyer hat die Entscheidung der Agentur für Arbeit bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die gemäß § 123 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (01.12.2008 bis 30.11.2010) auch unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III nicht erfüllt.

Denn gemäß § 26 Abs. 2a SGB III können Zeiten der Kindererziehung nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat. Dementsprechend kann auch nur die Zeit der Kindererziehung der zweiten Tochter der Klägerin bis April 2009 berücksichtigt werden.

Eine sinngemäße Anwendung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Rentenversicherung sowie des Elterngeldes und der Elternzeit, nach denen Zeiten, in denen mehrere Kinder parallel erzogen werden, additiv auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, scheidet aus, da der Wortlaut von § 26 Abs. 2a SGB III eindeutig ist und eine Regelungslücke nicht vorliegt. Einen Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen.

Gericht:
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 07.03.2012 - S 1 AL 31/11

SG Speyer
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