Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches ist eine "Erstausstattung für die Wohnung", für die das Jobcenter die Kosten zu erstatten hat. Die Klägerin muss nicht einen der vorhandenen Schreibtische benutzen.

Eine im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Schülerin, die für die erfolgreiche Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch benötigt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen vom Jobcenter verlangen. Diese Voraussetzungen sind, dass in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und es sich - im Gegensatz zu einer Ersatzbeschaffung - um eine erstmalige Anschaffung, handelt. Es besteht kein Anspruch auf neue, ungebrauchte Möbel.

Der Sachverhalt


Die sechsjährige Klägerin lebte zusammen mit ihrer studierenden Mutter, dem 10jährigen Bruder und der neugeborenen Schwester in einer Dreizimmerwohnung in Berlin-Schöneberg. Im Zusammenhang mit ihrer Einschulung beantragte sie 2008 unter anderem Leistungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches.

Den Schreibtisch im Zimmer ihrer Mutter könne sie nicht benutzen, da diese selbst studiere und dort auch die kleine Schwester schlafe. Der - selbst gebaute - Schreibtisch im Zimmer des Bruders komme nicht in Betracht, da er ihn selbst brauche und oft Freunde zu Besuch habe. In der kleinen Küche fehle die erforderliche Ruhe.

Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab

Das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg lehnte die Kostenübernahme ab. Der Klägerin sei es zuzumuten, einen der vorhandenen Schreibtische zu benutzen. Daraufhin kaufte sich die Klägerin aus eigenen Mitteln einen Schreibtisch für 120 Euro und erhob Klage.

Die Entscheidung

Das Gericht verurteilte das Jobcenter zur Kostenerstattung in Höhe von 70 Euro. Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches sei eine "Erstausstattung für die Wohnung", für die das Jobcenter die Kosten zu erstatten habe.

Wie bereits das Bundessozialgericht ausgeführt habe, fielen unter den Begriff der Erstausstattung sämtliche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten.

Jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin habe ein entsprechender Bedarf bestanden. Ein eigener Schreibtisch sei notwendig, um der Klägerin die Erledigung ihrer Hausaufgaben in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die einen Lernerfolg vermuten lasse. Dadurch werde letztendlich auch der Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler später durch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Kosten belastet werde, die weitaus höher seien als die umstrittene Kostenerstattung. Eine Internetrecherche des Gerichts habe allerdings ergeben, dass gebrauchte Kinderschreibtische nur rund 70 Euro kosteten. Auf diesen Betrag sei die Erstattungsforderung daher zu beschränken gewesen.

Dieses Urteil ist nicht mit der Berufung anfechtbar, da der Beschwerdewert den Betrag von 750 Euro (§ 144 Sozialgerichtsgesetz) nicht übersteigt.

Rechtsnormen:

23 Abs. 3 SGB II
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, Abs. 3 Satz 2 und 5

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15.02.2012 - S 174 AS 28285/11 WA

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