Dient die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten, erhält dieser keine Hinterbliebenenrente, so das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit ihrem zuletzt unheilbar an Krebs erkrankten Lebensgefährten bereits seit fast 30 Jahren im Raum Stuttgart zusammengelebt. Dieser hatte sich aber nie zu einer Scheidung von seiner ersten Ehefrau entschließen können. Erst auf dem Sterbebett entschloss sich der Versicherte, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung war die erste Ehefrau bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch am Tag der Scheidung erfolgte die Heirat im Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die Klägerin mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht, erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine sog. Versorgungsehe, die bei Ehezeiten unter einem Jahr Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ausschließt, liege deshalb nicht vor.

Die Entscheidung

Diese Argumentation überzeugte die Stuttgarter Richter nicht. Entscheidend sei allein, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Auf die Art der Versorgung komme es hingegen nicht an. Deshalb liege eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen - wie hier - durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge. Dem Verstorbenen sei es aufgrund der beachtlichen Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erkennbar um die Versorgung der Klägerin für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies sei auch tragendes Motiv für die Heirat mit der Klägerin gewesen. Deshalb habe eine Versorgungsehe vorgelegen; unerheblich sei, dass der Verstorbene und die Klägerin bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen eingestellt hätten.

Gericht:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 - L 13 R 203/11

Quelle: Pressemitteilung Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 12.04.2011