Berliner Hartz IV Empfänger haben gegen das Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Renovierung einer neu gemieteten Wohnung. Es ist davon auszugehen, dass in Berlin ausreichend Wohnungen angeboten werden, die auch ohne Renovierung sofort bewohnbar sind.

Der Sachverhalt

Zusammen mit ihrem Lebensgefährten mietete die Klägerin ab Oktober 2010 eine wegen vieler Mängel am Anfang noch unbewohnbare Wohnung in Berlin Marzahn. Für die Renovierung wandte die Klägerin 114,21 Euro auf, die sie anschließend vom Jobcenter verlangte. Gegen die Ablehnung des Antrags erhob die Klägerin im November 2010 Klage.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kosten der Einzugsrenovierung. Zwar hat schon das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - festgestellt, dass das Jobcenter im Einzelfall auch die Kosten einer Einzugsrenovierung vom Jobcenter übernehmen muss. Das Jobcenter hat nämlich grundsätzlich alle tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten zu tragen, soweit diese angemessen sind. Die Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung ist allerdings nur dann angemessen, wenn

a) die Einzugsrenovierung tatsächlich erforderlich ist, um die Wohnung bewohnbar zu machen,

b) die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten
Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen,

c) die Höhe der Renovierungskosten im konkreten Fall angemessen ist, um den Standard einer Wohnung im unteren Wohnsegment herzustellen.

Genügend renovierte Wohnungen vorhanden

Hieran gemessen war die Einzugsrenovierung unangemessen, weil in Berlin – wie das Gericht durch Recherche in einschlägigen Internetportalen feststellte – üblicherweise eigentlich nur renovierte Wohnungen angeboten werden. Die Klägerin hätte die Kosten also vermeiden können, wenn sie eine bereits renovierte Wohnung gemietet hätte. Sie habe auch selbst gar nicht vorgetragen, dass renovierte Wohnungen nicht zu finden gewesen seien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie konnte nicht mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden, da der Streitwert nicht mehr als 750 Euro betrug.

Im vorliegenden Fall entschied der Vorsitzende Richter der 157. Kammer ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid. Durch Gerichtsbescheid kann entschieden werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Sozialgerichtsgesetz).

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 07.02. 2011 - S 157 AS 32385/10

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Berlin vom 23.03.2011

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de