Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät.

Der Sachverhalt


Ein Hartz-IV-Empfänger zog 2007 in eine 17 qm große Ein‑Zimmer-Wohnung in. Er beantragte die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Zu den von ihm gewünschten Gegenständen zählte unter anderem ein Fernsehgerät. Hierbei wurden Ihm für bestimmte Gegenstände ein Betrag in Höhe von 506,50 Euro bwilligt. Ebenso erhielt er einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro. Die Gewährung von Leistungen für ein Fernsehgerät wurde abgelehnt. Dagegen klagte der Mann und war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Die Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben sowie die Klage abgewiesen.

Der beklagte Grundsicherungsträger war nicht verpflichtet, als Erstausstattung für die Wohnung auch Leistungen für ein Fernsehgerät zu erbringen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät.

Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfolgen aus der Regelleistung

Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen des SGB II dienen, insbesondere mit der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU), dem Zweck, dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Fehlen dem Hilfebedürftigen bei Gründung eines eigenen Hausstandes die hierfür erforderlichen Gegenstände, so sind hierfür gesondert neben der pauschalierten Regelleistung Leistungen zu erbringen. Aus der Tatsache, dass "Fernsehen" ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet sind, folgt nichts anderes.

Darlehen für Fernsehgerät möglich

Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 3 SGB II
§ 20 SGB II
§ 23 SGB II

Gericht:
BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R

Querverweis:
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