Hartz-IV: Auch ein geringer Lottogewinn mindert den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil der Gewinn darauf als Einkommen anzurechnen ist.

Der Sachverhalt

Ein Hartz-IV Empfänger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch" 500 € gewonnen. Diese Summe minderte die Leistungen seiner Grundsicherung. Gegen die Anrechnung in 2 Monatsbeträgen von 250 € hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.

Die Entscheidung

Die Essener Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.

Vorinstanz:
SG Detmold, Urteil vom 23.10.2009, ‑ S 13 AS 3/09

Gericht:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. 12. 2010 ‑ L 19 AS 77/09

Querverweis:
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