Die ARGE in Bochum wurde zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behörde verurteilt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich sind.

Der Sachverhalt

Eine Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihre 6-jährige Tochter zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung übernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum könnten höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden.

Mit der Klage machte die allein erziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt sei.

Die Entscheidung


Das Sozialgericht Dortmund vernahm den Vermieter als Zeugen und stellte in seinem Urteil fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum für zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu übernehmen. Ein in Verwaltungsvorschriften der Stadt Bochum enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von Grundsicherungsempfängern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Übernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrängen.

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.10.2010, Az.: S 31 AS 317/08

Querverweis:
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