Die ARGE ist zur Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Schulfahrt verpflichtet, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird. Der Begriff der Klassenfahrt sei im Gesetz nicht definiert; es müsse sich um eine Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln.

Der Sachverhalt

Eine 1992 geborene Schülerin aus Dortmund, hat im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar teilgenommen. Die hier entstandenen Kosten i.H.v. 90 € wurden von der ARGE Dortmund verlangt. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II: Der Begriff der Klassenfahrt sei im Gesetz nicht definiert; es müsse sich um eine Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln. Hierunter fielen zum einen Schulfahrten, die im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt würden und deren Teilnahme verpflichtend sei. Nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen können aber auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen - z.B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung oder Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt - Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten sein.

Um eine solche Schulfahrt handele es sich bei dem Streitschlichtungsseminar. Der Kurs sei ähnlich einer Schulorchesterfreizeit eine freiwillige, klassenübergeifende Veranstaltung. Auch sei von der Schulleitung bestätigt worden, dass es sich um eine Fahrt nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten handele.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 09.06.2010, Az.: S 29 AS 209/08

Querverweis:
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