Nach Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, stellt Transsexualität keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen.

Der Sachverhalt


Das Landessozialgericht hat deshalb die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese verfolgte das Ziel, ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und ihr unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 zuzusprechen.

Zwar hat das Sozialgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, aber die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden und legte Berufung zum Landessozialgericht ein. Sie machte insbesondere geltend, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.

Die Entscheidung


In seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Landessozialgerichts jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2.07.2010 - L 8 SB 3543/09 (nicht rechtskräftig)

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