Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines Schüleraustausches, wenn an dem Austauschprogramm nur wenige ausgewählte Schüler teilnehmen.

Der Sachverhalt

Ein Gymnasiast, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte im Herbst 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Wegen guten schulischen Leistungen wurde er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe ausgewählt. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete u.a. eine Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten für den Austausch werden auf 1.650 € beziffert, die der zuständige Landkreis nicht übernehmen wollte. Der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hätten zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten, um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn - wie hier - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

Rechtsgrundlagen:
§ 23 SGB II

Gericht:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - L 13 AS 678/10

Querverweis:
Mehr Urteile zum Thema Hartz IV

Rechtsindex