Unfallversicherung - Einem U-Bahn-Fahrer der Berliner Verkehrsbetriebe steht aufgrund eines Fahrgastunfalls gegenüber dem Träger der Unfallversicherung ein Anspruch auf Gewährung psychotherapeutischer Behandlung zu.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte als Zugfahrer bereits wiederholt Fahrgastunfälle erlebt, bei denen sich Personen in selbstmörderischer Absicht vor seinen Zug geworfen hatten und überrollt worden waren. Später war er Zeuge eines weiteren tödlich endenden Fahrgastunfalls. Im Jahre 1999 nahm er schließlich eine Person auf den U-Bahn-Gleisen wahr, die sich auf den Gleisen auf den Zug zu bewegte. Zu einem Unfall kam es indessen nicht. Der Kläger erlitt einen Schock und war aufgrund einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig. Mit dem Träger der Unfallversicherung bestand in der Folgezeit Streit über die Frage, ob der Kläger sich die Person auf den Gleisen gegebenenfalls nur eingebildet und welches Ausmaß sein psychisches Leiden habe.

Sozialgericht Berlin verneint,  Landessozialgericht bejaht Psychotherapie

Im Wege der Klage stritt der Kläger nun um seinen Anspruch auf Gewährung einer Psychotherapie zur Heilung seiner psychischen Leiden. Es kam zur Erstellung mehrerer fachärztlicher Gutachten. Während das Sozialgericht Berlin den Anspruch verneint hatte, verurteilte das Landessozialgericht den Träger der Unfallversicherung zur Gewährung einer traumaspezifischen Psychotherapie von bis zu 100 Stunden. In dem Ereignis der Jahres 1999 liege ein Arbeitsunfall. Die unmittelbare und höchste Gefahr, erneut eine Person zu töten, habe zu einem Gesundheitsschaden in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt.

Rechtsgrundlagen:
SGB-VII § 8
SGB-VII § 26 Abs. 1
SGB-VII § 27 Abs. 1

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009, L 2 U 1014/05