Opferentschädigung - Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, befanden sich der Hausbesitzer und seine Frau während des Einbruchs im Keller des Gebäudes und hörten lediglich Geräusche über sich. Da der dann wieder unbemerkt entschwundene Dieb die in den Räumen aufgefundenen Autoschlüssel hatte mitgehen lassen, befürchteten beide noch tagelang seine Rückkehr, um möglicherweise damit den Wagen aus der Garage zu entwenden. Offenbar in Folge dieser ständigen Anspannung erlitt der Mann fünf Tage später einen Schlaganfall und verstarb daran. Der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte aber den Antrag der 61-jährigen Witwe auf Opferentschädigung ab.

Richter: Körperlicher Kontakt zum Täter kam nicht zustande

Zu Recht, wie das Sozialgericht urteilte. "Es hat nämlich kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den dann verstorbenen Hausbesitzer stattgefunden", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese Entscheidung. Vielmehr handele es sich bei dem Einbruchdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe - selbst wenn dabei die Privatsphäre der beiden verletzt worden sein sollte.

Gericht:
SG Dortmund, vom 29.10.2009, Az. S 18 VG 18/09

Quelle: Rechtsindex (ka) | Deutsche Anwaltshotline