Berlin (DAV) - Verschiebt eine Fluglinie den Abflug um 22 Stunden, haben die Reisenden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. In solchen Fällen liegt nicht lediglich nur eine „Verspätung“, sondern eine „Annullierung“ des Fluges vor, so das Amtsgericht Frankfurt/Main.

Wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt, hat ein Ehepaar hatte eine Flugreise gebucht. Der Rückflug von Nagoya über Paris nach Berlin wurde entgegen der Buchung kurzfristig geändert. Sie wurden umgebucht auf andere Flüge, wobei sich der Abflug um 22 Stunden verzögerte. Auch flogen sie über Seoul und Hongkong nach Paris, um von dort rund 15 Stunden verspätet in Berlin anzukommen. Gemäß der neuen EU-Verordnung verlangten sie eine Ausgleichszahlung.

Zu Recht, wie der Richter feststellte. In diesem Fall habe nicht lediglich eine Verspätung, sondern eine Annullierung des Fluges vorgelegen. In der Gesamtschau könne die Verlegung des Starts um 22 Stunden, die hieraus resultierenden Umbuchungen auf andere Fluglinien und die andere Flugroute nur als Absage des eigentlichen Fluges und nicht als bloße Verzögerung angesehen werden. Die EU-Verordnung sehe bei einer Annullierung eines Fluges angesichts der Entfernung von mehr als 3000 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 EUR pro Person vor. Diese Frage sei auch nicht anders zu bewerten, wenn der Flug die gleiche Flugnummer haben würde.

Dieser Fall zeigt, dass man sich nicht alles bieten lassen muss. Den nicht nur im Reiserecht versierten Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/min.) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 12.10.2006 - 30 C 1726/06

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