Reisemangel - Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass auf Grund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus.

Der Fall:

Der spätere Kläger buchte für sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba für die erste Maiwoche 2008 zum Preis von 1278 Euro.

Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken fanden sich im Hotel.

Die Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der Reiseleitung.

Nach seiner Rückkehr wollte er einen Teil des Reisepreises in Höhe von 961 Euro wieder zurück. Er wandte sich durch seinen Anwalt an das Reisebüro und machte die Zahlungsforderung dort geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat seit seiner Rückkehr vergangen war.

Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden.

Der zuständige Richter beim AG München gab dem Reisebüro Recht:

Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Anwaltschreiben sei außerhalb der Frist beim Reisebüro eingegangen. Der Umstand, dass der Kläger bereits vor Ort eine Mängelliste abgegeben habe, ersetze die Anspruchsanmeldung nicht. In diesem Schreiben sei nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger wegen der aufgeführten Mängel Ansprüche geltend machen werde.

Die Klage sei daher abzuweisen, obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.

Fazit: die Monatsfrist muss unbedingt beachtet werden! Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man Mängelbeseitigung will und falls dies nicht klappt, Minderung, Schadensersatz oder die Kündigung der Reise.

Das Urteil ist rechtskräftig.

PM des AG München, Urteil vom 5.8.2009, AZ 262 C 8763/09