Nürnberg (D-AH) - Eine Fluggesellschaft darf pro Buchung nicht einfach 50 Euro "Bearbeitungsgebühr" pauschal auf den Preis aufschlagen, wenn die beim Vertragsabschluss vereinbarte Lastschrift vom Bankkonto des Passagiers selbst wegen dessen Schuld fehlschlägt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hat der Bundesgerichtshof jetzt ein solches Strafgeld in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Germanwings als unwirksame Schadenspauschalierung zurückgewiesen (Az. Xa ZR 40/08).


"Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der eigentlichen Rücklastschrift selbst verlangt werden - nicht jedoch für weitere eigene Aufwendungen innerhalb des Flugunternehmens", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Deren Anwalt hatte aber vor Gericht ausführlich dargelegt, dass seinem Mandanten für das Personal, das er für die Bearbeitung von Rücklastschriften vorhalte, durchschnittlich Kosten in Höhe von 40,15 Euro je Rücklastschrift entstünden. Gerade diese Personalkosten sowie der weitere firmeninterne Sachaufwand nach einer Rücklastschrift sind allerdings nach Auffassung der Bundesrichter als Schaden nicht ersatzfähig. Handle es sich dabei doch um allgemeine Vertragskosten des Unternehmens, deren Ersatz nicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst wird.

Der erstattungsfähige Schaden belaufe sich also nur auf einen Bruchteil der geforderten 50-Euro-Pauschale und übersteige damit in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten. Zumal sich die Berechnung der Fluggesellschaft nicht am durchschnittlichen Zusatzaufwand, sondern am schlimmsten Fall orientiere, wenn nämlich der Kunde seine offene Buchung erst in letzter Minute am Abflugschalter begleiche. Das betriebswirtschaftliche Interesse, die Zusatzkosten anteilig auf diejenigen Kunden umzulegen, die eine Rücklastschrift verursacht haben, rechtfertigt keine Abweichung von dem unumstößlichen Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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