Die Klägerin hatte eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Bei Ankunft am Zielort fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich wesentliche Bestandteile ihrer Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus. Nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt. Die Klägerin verlangt Entschädigung.

Die Entscheidung

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt hat durch Urteil vom 19.6.2019 (Az.: 2-24 O 20/19) entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer habe.

Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck werde in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30 %, bzw. 25 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet, so das Landgericht Frankfurt mit Verweis auf verschiedene Urteile:

  • OLG Celle, Urteil vom 24.05.1995 – 11 U 138/94
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.1992 – 19 U 229/91
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.1984 – 11 U 59/83
  • AG Rostock, Urteil vom 03.08.2016 – 47 C 103/16
  • LG Koblenz, Urteil vom 07.11.2016 – 2 S 28/15
  • LG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2007 – 2-24 S 44/06

Der Minderungssatz von 25 % pro betroffenem Urlaubstag könne auch in diesem Fall zugrunde gelegt werden, so das Gericht.

Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten. 

Umgekehrt müsse der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters bestehe, komme auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.

Der Minderungsbetrag sei berechtigt, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Aushändigung des Koffers nach Ankunft am Urlaubsort nicht erfüllt habe.

Themenindex:
Reisepreisminderung

Gericht:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 19.06.2019 - 2-24 O 20/19

LG Frankfurt, PM
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