Notfall - Mit dem Bitte-nicht-stören-Schild an der Hotelzimmertür sollten Reisende eher vorsichtig umgehen, denn weder der Reiseveranstalter noch Hotelangestellte können gedrängt werden, ein solches Hinweisschild zu missachten um ein Hotelzimmer zu öffnen.

Der Sachverhalt

Es ging um eine alleinreisende Frau, die einen Urlaub in Ägypten verbrachte. Sie erlitt durch Nierenversagen eine Harnvergiftung und wurde ohnmächtig, während das Bitte-nicht-stören-Schild an der Tür hing. Ihr Mann zu Hause wurde unruhig, weil sich seine Ehefrau anders als gewohnt nicht telefonisch meldete.

Mehrfach bat er Angestellte des Hotels am Telefon, im Zimmer nachzuschauen. Der Frau wurden jedoch nur Zettel mit der Rückrufbitte unter der Tür ins Zimmer geschoben. Erst nach zwei Tagen öffnete das Hotelpersonal den Raum und fand die Frau, die anschließend fünf Tage lang im Koma in einem Krankenhaus lag.

Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Höhe von 216 Euro, die Erstattung diverser Kosten, die sie mit 1.745,86 Euro beziffert, sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.780 Euro.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 651d Abs. 1, § 651f oder § 823 BGB. Es liegt bereits kein Reisemangel und damit auch keine deliktische Pflichtverletzung vor, so dass es auf die weiteren Fragen, insbesondere nach der Kausalität des vermeintlichen Fehlverhaltens der Hotelmitarbeiter für den Schaden und einem Mitverschulden der Klägerin, nicht mehr ankommt.

Nach Ansicht des Gerichts hatten Reiseveranstalter und Hotelier alles richtig gemacht. Die Fürsorgepflichten gegenüber dem Gast gingen nicht so weit, ein mit dem Hinweis "Bitte nicht stören" versehenes Zimmer zu öffnen - auch wenn der Ehepartner des Gastes dies verlangt. Denn mit dem Öffnen wäre ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes verbunden. Vielmehr würde umgekehrt ein solches Verhalten einen Reisemangel begründen.

Dass die Frau nicht mehr telefonisch erreichbar war, sei kein Anhaltspunkt für einen Notfall gewesen. Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, dass sich Touristen öfter mit Urlaubsbekanntschaften zurückzögen und nicht gestört werden wollten. Anrufe von den besorgten Partnern solcher Alleinreisender seien in Hotels an der Tagesordnung.

Rechtsgrundlagen:

BGB § 651d Abs. 1;
BGB § 651f;
BGB § 823

Gericht:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 09.01.2009 - 2-19 O 153/08

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