Im vorliegenden Fall hat ein Reisevermittler eine Kreuzfahrt beworben. Nachdem Gäste die Reise gebucht hatten, müssten sie pro Tag ein aufgezwungenes Trinkgeld (Serviceentgelt) entrichten. Es geht um die Frage, ob dieses Serviceentgelt im Gesamtpreis angegeben werden muss.

Der Sachverhalt

Ein Vermittler von Schiffreisen hat eine Kreuzfahrt mit einem Gesamtpreis beworben, bei dem jedoch die Angabe eines Serviceentgelts von 10 € pro Tag fehlte. Dieses verpflichtende Trinkgeld muss nach den Vertragsbedingungen von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Eine Berechnung dieses Serviceentgeltes entfällt, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt.

Ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen nimmt den Reisevermittler auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das Landgericht Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Reisevermittler ging in Berufung.

Die Entscheidung

Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil Az. 6 U 24/17) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung des beklagten Reisevermittlers zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass unter dem Begriff "Gesamtpreis" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist.

Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind.

Das vom Beklagten erhobene Serviceentgelt stellt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr handelt es sich um ein aufgezwungenes Trinkgeld, welches über das Bordkonto des Gastes belastet wird. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

Gericht:
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2018 - 6 U 24/17

OLG Schleswig, PM
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