Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.

Der Sachverhalt

Der Kläger aus Berlin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 2.746,- €. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart:

Hinflug: 03.06.2017, 15:30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19:40 Uhr an Flughafen Antalya. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: "Details & Flugzeiten unverbindlich".

Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten:

Hinflug: 03.06.2017, 14:45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19:00 Uhr an Flughafen Antalya.

Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Der Kläger musste den Hund bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur ab 09:00 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 03.06.2017 um 09:30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19,- € entstanden. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500,- € günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole.

Die Forderungen des Klägers

Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19,- € für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt.

Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.

Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen wurde durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht.

Änderung der Abflugzeit kein Reisemangel

Ferner war zu berücksichtigen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger - auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten - eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergaben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach.

Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein "Rail&Fly"-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers wurde durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört. Deswegen stelle auch die Änderung der Abflugzeit keinen Reisemangel dar.

Unterbringung des Hundes

Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit war nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2018 - 154 C 19092/17 (rechtskräftig)

AG München, PM 78/2018
Rechtsindex - Recht & Urteile