Der Sachverhalt
Die Bundespolizei hatte dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das wollte sich der Fluggast nicht gefallen lassen und ging in Berufung.
Die Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Die genannten Lebensmittel durften im Handgepäck nicht mitgeführt werden. Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen.
Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017 - OVG 6 B 70.15
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