Nach dem Landen schoss das Flugzeug über 200m über die Rollbahn hinaus, durchbrach einen Zaun und kam erst dann zum Stillstand. Die Passagiere mussten über Notrutschen das Flugzeug verlassen, dabei kam es zu Prellungen mit kollidierenden Passagieren. Die Kläger verlangen knapp 5000 Euro Schadensersatz.

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrt für sich und ihre mitreisenden Eltern und ihren Lebensgefährten insgesamt 4988 € Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem hannoverschen Reiseveranstalter. Die Klägerin macht geltend, eine Pauschalreise für sich und ihre Mitreisenden für insgesamt 2192 € bei der Beklagten gebucht zu haben.

Bei der Landung des Fluges von Leipzig nach Varna habe es erhebliche Turbolenzen gegeben, das Flugzeug sei mit viel zu hoher Geschwindigkeit gelandet die Passgiere seien sehr heftig durchgeschüttelt worden und das Flugzeug sei über 200 Meter über die Piste hinausgeschossen und erst nach dem Durchschlagen eines Zaunes zum Stillstand gekommen. Die Passagiere hätten nun in Panik das Flugzeug über Notrutschen verlassen müssen, wobei das Flugpersonal nicht für ein geordnetes Verlassen des Fliegers gesorgt habe, so dass es zu Prellungen und Hämatomen bei kollidierenden Passagieren gekommen sei.

Die Passagiere hätten etwa 20-30 Minuten in heftigen Starkregen verharren müssen, bis sie durch Busse in das Flughafengebäude gebracht worden seien. Hier seien sie nur unzureichend mit Decken und anderen Hilfsmitteln versorgt worden. Es habe 5 Stunden gedauert, bis die Passagiere zu ihren Hotels verbracht worden seien.

Die Klägerin macht geltend, dass infolge dieses Erlebnisses der gesamte Urlaub unbrauchbar gewesen sei, da das Erlebnis der Bruchlandung nicht mehr aus den Köpfen herauszubekommen gewesen sei. Die Angst vor dem Rückflug habe die gesamte Reisegruppe täglich, auch nachts beschäftigt. Eine Rückreise mit einem Reisebus oder einer Abholung durch einen Privatwagen sei durch die Klägerin nicht möglich gewesen, so dass sie den Rückflug habe antreten müssen, der dann anstandslos geklappt habe.

Die Beklagte zahlte vorprozessual bereits 1770 €, davon 970 € für Schadensersatz für beschädigte Kleider und Schuhe und 800 € als Erstattung des Reisepreises. Die Klägerin begehrt nun auch den Rest des Gesamtreisepreises iHv noch 1392 €, Entschädigung für nutzlos verbrachte Urlaubszeit iHv mind. 1096 €, Kosten für psychologische Behandlung iHv 600 €, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mind. jedoch 1900 €.

Die Entscheidung des Amtsgericht Hannover

Das Amtsgericht Hannover hat einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es vorläufig wegen der fehlerhaften Landung für den ersten Reisetag eine Minderung von 100 %, für die weiteren Tage von maximal 50 % für angemessen hält. Sollte der Beweis gelingen, hält das Gericht den von den Klägern in Ansatz gebrachten Betrag von 1096 € für unnütz aufgewendete Urlaubszeit für angemessen.

Auch die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung wertet das Gericht vorläufig als erstattungsfähigen Mangelfolgeschaden. Ein Schmerzensgeld dürfte nur für die durch die fehlerhafte Landung verursachten konkreten Schmerzen erstattungsfähig sein. Das Gericht hält derzeit für die durch den Notausstieg bei der Mutter entstandenen Prellungen und Hämatome ein Schmerzensgeld von 200 €, für die psychischen Beeinträchtigungen des Lebensgefährten 600 € für angemessen.

Die Eltern und der Lebensgefährte sollen zu folgenden behaupteten Tatsachen durch das Gericht vernommen werden:

  • Wegen der fehlerhaften Landung konnten die Klägerin und ihre Begleiter die sich anschließende Reise nicht mehr genießen
  • Den gesamten Urlaub über war eine Erholung nicht möglich, die Erlebnisse haben den gesamten Urlaub überschattet
  • Weder die Klägerin, noch ihre Begleiter konnten die gebuchten Angebote am Urlaubsort aufgrund der Beeinträchtigung durch die Landung nicht in Anspruch nehmen.


Ein Termin für die Beweisaufnahme wird bestimmt, sobald die Klägerin für die Zeugen einen Auslagenvorschuss einzahlt oder eine Gebührenverzichtserklärung beibringt.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Az: 438 C 6051/14

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