Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von über 4000 Euro, weil als „besonderer Höhepunkt“ seiner Schiffsreise die Passage des Panamakanals angekündigt war, diese aber nicht wie vorgesehen morgens um 6 Uhr, sondern erst nach 16 Uhr startete. Der überwiegende Teil der Durchfahrt geschah deshalb im Dunklen.

Der Sachverhalt

Der Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine Schiffsreise nach Mittelamerika zum Preis von 8123 Euro. In der Einführung der Reisebeschreibung wurde als „besonderer Höhepunkt“ die Passage des Panamakanals angekündigt. Nach dem Prospekt war geplant, dass das Schiff am 8. Reisetag in Colon um 6.00 morgens die Anker Richtung Panamakanal lichten sollte, um die 81,6 Kilometer lange Durchfahrt zu starten.

Durchfahrt des Panamakanals im Dunklen

Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal jedenfalls nach 16 Uhr statt, so dass der überwiegende Teil der Durchfahrt und insbesondere auch die Durchfahrt des Gatun-Sees im Dunklen geschah, wobei die Schleusen mit Flutlicht auch nachts hell erleuchtet sind.

Der Kläger verlangt deshalb Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 4061,50 Euro, also die Hälfte des Reisepreises. Das Reiseunternehmen erstattete freiwillig wegen des Reisemangels 400 Euro.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 182 C 15953/13)

Aus dem Urteil des AG München geht hervor (Az. 182 C 15953/13), dass die Richterin das Reiseunternehmen zur Zahlung von weiteren 1224,60 Euro verurteilte und im Übrigen die Klage abwies.

Die Schiffsreise war mangelhaft, da die Durchfahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gegen 6.00 Uhr morgens begonnen und gänzlich tagsüber durchgeführt wurde, sondern nur teilweise tagsüber, in der Dämmerung und in der Dunkelheit nachts. Die Tatsache, dass die Schleusen hell beleuchtet waren, sei in keiner Weise vergleichbar mit einer Tagesdurchfahrt, da für das Erlebnis der Durchquerung des Panamakanals insbesondere die Natur am Ufer entscheidend sei und nicht die Ansicht der beleuchteten Schleusen.

Für die Höhe der Minderungsquote ist nach den Feststellungen des Urteils bei einer Kreuzfahrt eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Es sind die einzelnen Programmpunkte zu gewichten und nicht nur die einzelnen Reiseleistungen eines Tages gegenüberzustellen. Eine Kreuzfahrt weise regelmäßig eine bestimmt Prägung auf, die nicht lediglich durch die Fahrtroute, die Dauer der Reise sowie die Ausstattung des Schiffes bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Höhepunkte. Die einzelnen Elemente der Reise müssen daher gewichtet und in ihrer Bedeutung bewertet werden. Die Durchfahrt des Panamakanals wurde als einziger Programmpunkt in dem Prospekt als „Highlight“ bezeichnet und als besonderer Höhepunkt der Reise nach Mittelamerika. Der Gesamteindruck der Reisebeschreibung vermittelt somit dem Reisenden, dass die Durchfahrt des Panamakanals als besonderer Höhepunkt der Reise anzusehen ist. Das Gericht hält eine Minderungsquote von 20 % für angemessen und ausreichend.

Kein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit

Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit wurde dem Kläger nicht zugesprochen. Infolge des Mangels bei der Durchfahrt des Panamakanals sei die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt worden. Das Gericht stellt fest: Auch wenn nach der Durchquerung des Panamakanals eine verständliche Verärgerung unter den Reisenden und auch beim Kläger bemerkbar war, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, ist festzustellen, dass trotz der nicht zu verkennenden Beeinträchtigung das Erleben der Küsten Panamas und Costa Ricas mit kulturellen Hintergründen und interessanten Orten als solches geboten wurde.

Themenindex:
Schiffsreise, Kreuzfahrt

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2013 - 182 C 15953/13

AG München, PM 40/14
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