AG Duisburg, Az.: 49 C 1338/05

Ein Urlauber versuchte einen Reisemangel geltend zu machen, indem er vorbrachte der Pool sah anders aus wie im Reisekatalog abgebildet.
Wie das Gericht darauf reagierte, lesen Sie im nachfolgenden Bericht.

Abweichungen von der Abbildung in einem Katalog sind nicht per se ein Reisemangel. ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall, in dem ein Urlauber den Hotelpool bemängelte, da dieser anders aussah als im Katalog. Da das vorgefundene Bassin aber nicht nennenswert kleiner oder zum Baden ungeeigneter war, als die Abbildung im Katalog vermuten ließ, konnten und wollten die Richter des Amtsgericht Duisburg keine Beeinträchtigung der Reise feststellen. Ein Reisekostennachlass wurde daher nicht gewährt, denn dem Touristen ist im Katalog keine bestimmte Pool-Form zugesichert worden

Quelle: ARAG