Flugverspätung - Ungeduld zahlt sich nicht aus, wie ein Herr erfahren musste, der seine geplante Bildungsreise nach Island vorzeitig abbrach: Da sein Flieger bei einem Zwischenstopp wegen eines technischen Defekts nicht mehr starten konnte, flog der Urlauber nach sechsstündiger Wartezeit wieder nach Hause und sagte die komplette Reise ab.

Er glaubte sich im Recht, denn eine Verordnung des Europäischen Parlaments verpflichtet jede Airline, bei Verspätungen von über fünf Stunden, die Kosten für den Flugschein zu erstatten. Dies ist zutreffend, allerdings weisen die Fachleute der Europäischen Reiseversicherung darauf hin, dass der Anbieter des Fluges nicht mit dem Reiseveranstalter gleichzusetzen ist. Diesem gegenüber bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht nämlich nur dann, wenn die gesamte Reise durch ein Ereignis maßgeblich gestört sei. So entschied auch der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall: Bei der geplanten zweiwöchigen Reise sei eine Verspätung von sechs Stunden kein hinreichender Rücktrittsgrund. (BGH, X ZR 37/08)

Quelle: Europäische Reiseversicherung, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe

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