Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.

Die Nutzung von Hotelgutscheinen darf nicht mit einer entsprechenden Klausel auf eine Reservierung nach nicht näher erklärter "Verfügbarkeit" beschränkt sein, so das Urteil des Amtsgerichts Köln. Selbst wenn der im voraus eingeforderte Betrag dafür nur ein Drittel dessen beträgt, was der Gast sonst für die beschriebenen Leistungen an Ort und Stelle zu zahlen hätte.

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline geht aus dem Urteil hervor, dass bei den verkauften Gutscheinen für den Hotelgast überhaupt nicht durchschaubar wäre, was er unter dem umstrittenen "Kontingent" zu verstehen habe. Er wird in seinen Buchungsmöglichkeiten auf einen nicht zu übersehenden, beliebig geringen Bruchteil von freien Zimmern beschränkt. Zwar kam es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Dieser ist jedoch gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Die Bestimmung "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich" ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Richter: Gäste dem Diktat des Hotelbetreibers ausgesetzt

Aus dem Urteil: [...] Maßgeblich ist nur, dass ein Kunde wie der Kläger nicht nur selbstverständlich die Kapazitätsgrenzen des Hotels selbst zu beachten haben wird, sondern innerhalb dieser auf einen nicht zu übersehenden, beliebig gering möglichen Bruchteil von hotelseitig freien Zimmern in seinen Buchungsmöglichkeiten beschränkt ist. Nicht Treu und Glauben würde es entsprechen, dem Kunden vorzuhalten, damit habe er schließlich rechnen müssen, wenn er sich auf eine solche Klausel einlässt. Hier war vielmehr der Beklagten als Verwenderin der Klausel anzusinnen, dem Vertragspartner reinen Wein dadurch einzuschenken, dass sie ihn die Möglichkeiten einer Wahrnehmung des Gutscheins wissen ließ (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn diese nicht sonderlich groß sind, könnte das auch daran liegen, dass der Hotelbetreiber sein Entgelt bereits erhalten hat und dann zumindest nicht motiviert ist, Kunden der Beklagten, die ohnehin schon nur 1/3 des Üblichen bezahlt haben, sobald wie möglich in den Genuss durch Gutschein dokumentierter Gegenleistungen kommen zu lassen. Insoweit ist der Kunde dann auf Gedeih und Verderb der Bereitschaft des Hotelbetreibers zum Vertragsabschluss mit ihm unterworfen, ohne irgendein Mittel zu haben, die Bereitschaft zu fördern. Auch gegenüber der Beklagten ist ein Anspruch nicht ersichtlich, auf einen Vertragsabschluss in irgendeiner Weise forcierend hinzuwirken [...]

Eine unangemessene Benachteiligung, die den Geboten von Treu und Glauben widerspricht. Weshalb der gesamte, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegende Vertrag seine Wirksamkeit verliert - und der Gutscheinpreis nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent Zug um Zug gegen eines kostenlose Stornierung zurückzuzahlen ist.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.03.2013 - 137 C 603/12

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