Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dürfen die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern. Klauseln im Kleingedruckten, nach denen die Flugzeiten unverbindlich sind, benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam.

Das haben die Oberlandesgerichte Celle und Frankfurt am Main nach Klagen des gegen TUI Deutschland und British Airways entschieden.

Sachverhalt der Urteile

Die Urteile betreffen ein verbreitetes Ärgernis. Der Kunde bucht eine Flugreise, doch kurz vor Reisebeginn wird sein Flug verschoben. Statt wie gebucht am Nachmittag hebt die Maschine schon um sechs Uhr früh oder erst in den späten Abendstunden ab. Die Folgen: Der Kunde muss umplanen und schon gebuchte Anschlussflüge stornieren. Oft entstehen zusätzliche Taxi- oder Hotelkosten. Mitunter geht ein voller Urlaubstag drauf.

Wenn der Fluggast daraufhin reklamiert, verweisen einige Veranstalter und Fluggesellschaften auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sind die bei der Buchung angegebenen Flugzeiten völlig unverbindlich. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen", hieß es bei TUI. In den Bedingungen von British Airways stand, es könne "erforderlich" sein, die planmäßige Abflugzeit nach Aushändigung des Flugscheins zu ändern.

Die Entscheidungen

Die Richter stellten klar: Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil und keineswegs unverbindlich. Ein Unternehmen darf sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind. Deshalb sind Klauseln unwirksam, die eine Flugverlegung ermöglichen, nur weil es für den Veranstalter oder die Fluggesellschaft kostengünstiger ist. Bereits das Kammergericht Berlin hat eine ähnliche Klausel des Billigfliegers easyJet als unzulässig erachtet.

Bisher ist nur das Urteil gegen easyJet rechtskräftig. TUI hat zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. "Sollte auch dieses Urteil in letzter Instanz Bestand haben und das rechtskräftig werden, werden es Reisende in Zukunft leichter haben", so Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin im vzbv. Im Falle einer Änderung der Flugzeiten können Verbraucher ihre Rechte besser durchsetzen. Vor allem aber dürfte die Zahl der verschobenen Flüge deutlich abnehmen.

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07. 02.2013 - 11 U 82/12 (TUI)
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2013 - 16 U 86/12 (British Airways)
Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.01.2012 - 36 U 166/11 (easyJet)

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
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