Wird eine Reisepreisminderung wegen Reisemängel geltend gemacht, sind diese im Einzelnen zu schildern und ausreichend zu dokumentieren. Behauptungen wie "riesige Baustelle" oder "katastrophale hygienische Zustände" reichen dafür nicht aus.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar buchte für Mitte Dezember 2010 für sich und ihren fünfmonatigen Sohn eine achttägige Reise nach Ägypten zum Preis von 808 Euro. Der Reisepreis beinhaltete die Flüge, Unterbringung und Verpflegung.

Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom Reiseveranstalter 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Das Hotel habe sich als riesige Baustelle erwiesen, die hygienischen Verhältnisse seien eine Katastrophe gewesen. Die sanitären Einrichtungen seien nur unzureichend gereinigt worden. Das Essen sei wenig appetitlich, der Service nicht zufriedenstellend und das Unterhaltungsprogramm dürftig gewesen. Der Rückflug habe sich als Desaster erwiesen und zwei Koffer seien erst Wochen später zu Hause angekommen. Die Mängel seien auch mehrfach reklamiert worden.

Das stimme alles nicht, so die Reiseveranstalterin. Im Gegenteil hätten die Reisenden gleich zu Beginn ein Zimmer mit Meerblick bekommen, so dass der geringe Baulärm gar nicht mehr hörbar gewesen sei. Ansonsten sei alles in Ordnung gewesen.

Die Entscheidung

Das Ehepaar, das eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte, erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1306 Euro und 223 Euro Rechtsanwaltskosten. Die Entscheidung endete mit einem Vergleich. In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin beide darauf hin, dass der Vortrag zu den Mängeln der Reise und des Rückflugs gänzlich ungenau sei. Pauschale Angaben wie "riesige Baustelle", "katastrophale hygienische Zustände" oder ähnliches würden dafür nicht genügen. Auch sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass auch dort Lärm wahrgenommen werden konnte, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Das "mehrfach" die Mängel gerügt worden seien, sei ebenfalls kein ausreichender Vortrag.

Die Reiseveranstalterin bot dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro an, den diese im Wege des Vergleiches schließlich auch annahmen. Von den Kosten des Rechtsstreits mussten sie 89 Prozent übernehmen.

Gericht:
Amtsgericht München, Vergleich vom 09.12.11 - 271 C 13043/11

Anmerkung:
Von dem eingeklagten Betrag von 1306 Euro (bei einem Reisepreis von 808 Euro) haben die Kläger 150 Euro erhalten. Von den Kosten tragen sie runde 721 Euro. Wirtschaftlich gesehen rentierte sich diese Klage nicht. Die Kläger hatten allerdings eine Rechtsschutzversicherung. Ansonsten wäre vermutlich eine solche Klage nicht eingereicht worden.
Sollten tatsächlich am Urlaubsort Mängel vorhanden sein, empfiehlt es sich, diese und die entsprechenden Rügen nach Tag, Stunde und Uhrzeit zu dokumentieren. Gegebenfalls ist es sinnvoll, aussagekräftige Fotos anzufertigen.

AG München, PM Nr. 14/12
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