Verunglückt ein Fluggast schon im Flughafen, aber nicht erst vor oder im Flugzeug, muss die Fluggesellschaft für den Unfall nicht haften. Sie ist laut dem dafür zuständigen Montrealer Übereinkommen nur für eine Verletzung im Zusammenhang mit einer Luftbeförderung verantwortlich.

Und zwar dann, wenn sich der Passagier bereits in ihrer Obhut befindet. Denn allein dann ist die Fluggesellschaft tatsächlich in der Lage, die typischen mit einer Luftbeförderung zusammenhängenden Schäden zu verhindern.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ereignete sich das Malheur an Bord eines Elektrocaddys auf dem Brüsseler National-Flughafen. Die betroffene Frau aus Frankfurt am Main war auf dem Rückflug von einer Tagung. Dort hatte sie eine gehbehinderte Bekannte kennengelernt, für die sie nun nach dem gemeinsamen Einchecken am Flughafenschalter um eine Transportmöglichkeit zum Abflug-Terminal bat. Woraufhin für die Beiden der offene Caddy organisiert wurde.

Bei der Durchfahrt durch die Gate-Ausfahrt schloss sich aber plötzlich die automatische Flügeltür und verletzte die Frau, die auf der rechten Seite des Caddys sitzend ihre Beine hatte heraushängen lassen, erheblich. Nach dem fehlgeschlagenen Versuch, den Brüsseler Flughafenbetreiber für den Unfall haftbar zu machen, wollte die Verunglückte nun unter Berufung auf das Montrealer Luftbeförderungsabkommen den Schaden an Leib und Gesundheit von der deutschen Fluggesellschaft ersetzt haben.

Die Entscheidung

Allerdings zu Unrecht, wie die Kölner Richter betonten. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Das strittige Unglück steht jedoch mit keiner luftfahrtypischen Gefahr im Zusammenhang. Der Unfall erfolgte hier nicht auf dem Rollfeld, sondern noch innerhalb des Flughafens - und zwar auf einem Elektrocaddy, was unbestreitbar nicht zur typischen Personenbeförderung im Luftverkehr gehört.

Gericht:

Landgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 8 O 257/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Redaktion Rechtsindex


Querverweise:
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