Hotelbuchungsportal: Bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel "Beliebtheit", können die Nutzer erwarten, dass die Darstellung auf unabhängige Gästebewertungen beruht. Durch höhere Provisionszahlungen an das Portal konnten die Hotels jedoch bessere Platzierungen erzielen. Dies wurde nun untersagt.

Der Sachverhalt

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik "Beliebtheit" in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.

Im deutschsprachigen Buchungsportal listet das Portal Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auf. Gleichzeitig bietet das Portal in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an das Hotelbuchungsportal positiv zu beeinflussen.

Die Entscheidung

Mit dem Beschluss folgte das LG Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah. "Bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel "Beliebtheit" erwarten die Nutzer, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht", so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. "Keinesfalls rechnet der Interessent damit, dass das Hotel die Möglichkeit hat, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an booking.com zu beeinflussen", so Schönheit weiter.

Bei diesem insoweit "erkauften" Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale entwertet das beanstandete Verhalten von booking.com die Glaubwürdigkeit von Hotelbuchungsportalen, die gleichzeitig mit Kundenbewertungen werben, insgesamt.

Gericht:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 25.08.2011, Az. 16 O 418/11 (nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale (zur PM vom 31.08.2011)

Über die Wettbwerbszentrale:

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht - durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
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