Ein Urlauber kann seinen Reisevertrag nur dann kündigen, wenn er dem Reiseunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gegeben hat.

Der Sachverhalt

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseunternehmen für den Monat August 2009 ein Ferienhaus in Ligurien zum Preis von 1183 Euro. 100 Euro zahlte er als Kaution. Er reiste mit dem Auto an. Nach 12 Stunden Fahrtzeit erreichte er um 16 Uhr das Ferienhaus und fand dieses schmutzig vor, insbesondere die Matratzen waren nicht sauber. Er wartete ca. 3 Stunden auf den Reiseleiter. Als dieser kam, bot er dem Urlauber eine Ersatzwohnung an. Das wollte dieser nicht, da sich die Ersatzwohnung nicht in Küstennähe befand. Darauf hin versprach der Reiseleiter, das Ferienhaus binnen 2 Stunden vollständig zu reinigen.

Das dauerte dem Urlauber zu lange. Er erklärte umgehend die Kündigung des Reisevertrages und fuhr anschließend wieder nach Hause. Zu Hause verlangte er den Reisepreis einschließlich der Kaution zurück, ebenso die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung, Ersatz der Kosten für die An- und Abreise und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Insgesamt wollte er vom Reiseunternehmen 3170 Euro erstattet haben. Er sei zu Recht gleich wieder heimgefahren. Ein weiteres Zuwarten auf die Reinigung sei nach 12 Stunden Anfahrt und 3 Stunden Wartezeit nicht mehr zumutbar gewesen. Außerdem habe das Reiseunternehmen für die Reinigungszeit keine Ersatzunterkunft angeboten. Die Nachreinigung hätte schließlich mit Sicherheit ein bis zwei Tage gedauert. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen, daher kam die Streitigkeit vor das Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin sprach dem Urlauber 100 Euro zu, im Übrigen wies sie die Klage jedoch ab. Der Urlauber habe einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Kaution, da das Vertragsverhältnis beendet sei. Er habe jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung, der Fahrtkosten sowie auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Alle diese Ansprüche setzten voraus, dass der Urlauber dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt habe. Dies habe dieser aber nicht getan, sondern sei unmittelbar abgereist. Eine Fristsetzung sei auch nicht unzumutbar gewesen. Alleine der Umstand, dass der Kläger eine Anfahrt von 12 Stunden hinter sich hatte, reiche dafür nicht aus. Die Anreise sei nicht Bestandteil des Vertrages gewesen. Der Kläger sei dabei völlig frei in seiner Auswahl gewesen. Dass er mit dem Auto anreiste, habe daher im Risikobereich des Klägers gelegen und sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch dass er erst um 16 Uhr angekommen sei, sei auf sein Verhalten zurückzuführen.

Der Reiseleiter sei um 19 Uhr erschienen, die Reinigung sollte bis 21 Uhr durchgeführt werden. Dies wäre zumutbar gewesen, im Übrigen auch ohne Ersatzunterkunft. Diese kurze Zeit hätte der Urlauber problemlos im Urlaubsort überbrücken können. Auch wenn der Kläger davon ausging, dass die Reinigung länger dauern würde, hätte er zumindest die zwei Stunden abwarten müssen.

Themenindex:
Reiserücktritt, Reisemangel

Gericht:
Urteil des AG München vom 25.5.10, AZ 191 C 30533/09

Exkurs:

Ist die Unterkunft schmutzig, die Umgebung laut oder alles ganz anders, wie beschrieben, kann der Urlauber nicht ohne weiteres sein Geld zurückverlangen oder sogar weiteren Schadenersatz geltend machen. Das Reisevertragsrecht unterliegt einigen Formalien, die beachtet werden müssen. So müssen für eine Minderung Mängel unverzüglich angezeigt werden, bei Kündigung und Schadenersatz muss eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden und die Ansprüche insgesamt sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ausnahmen gibt es natürlich, so braucht es zum Beispiel für eine Kündigung keine Fristsetzung, wenn die Mängelbeseitigung verweigert wird, die Abhilfe unmöglich oder die Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dass Ausnahmen vorlagen, muss der Urlauber später aber beweisen. Deshalb sollte er vor Ort die Formalitäten genau einhalten, sonst kann es sein, dass er, trotz eindeutiger Mängel, vor Gericht unterliegt.

Pressemitteilung 18/11 AG München