Die Kleidervorschrift eines Hotels, zum Abendessen lange Hosen zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar und rechtfertigt keine Reisepreisminderung. Ein Hinweis auf die Vorschrift im Reisekatalog ist nicht notwendig.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar buchte eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2074 Euro. Als sie sich Abends in das Restaurant des Hotels begaben, wurde der Ehemann von einem Angestellten des Hotels darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt einer Dreiviertelhose eine lange tragen möchte. Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414 Euro zurück. Im Reisekatalog sei kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Ehefrau seien aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen. Das Reiseunternehmen zahlte nicht, der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgeweisen. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich sei, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben, sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften, von diesem jedenfalls hinzunehmen seien.

Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zuhause bleiben. Ergänzend werde angemerkt, dass der Kläger nicht gezwungen gewesen sei, eine "geschäftsmäßige Kleidung" zu tragen. Verlangt worden sei lediglich eine lange Hose, die der Kläger auch mit sich führte.

Gericht:
AG München, Urteil vom 16.6.10 - AZ 223 C 5318/10 (rechtskräftig)

Querverweise:
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AG München, Rechtsindex