Formulierungen in Reiseunterlagen müssen klar und eindeutig sein. Ist das nicht so und verpasst ein Urlauber deswegen seine gebuchte Flugreise, muss ihm der Veranstalter den gezahlten Reisepreis ohne Abzug irgendwelcher Stornogebühren voll zurückerstatten.

Der Sachverhalt

Nach Informationen der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), hatten fränkische Urlauber für die Zeit vom 3. bis zum 10. März eine Gruppenflugreise nach Madeira gebucht. Der Reiseveranstalter übernahm dabei auch den Transfer zum Flughafen Frankfurt am Main. Laut einem Begleitschreiben zur Reisebestätigung sollte der Bus am 3. März um 20.30 Uhr im oberfränkischen Bamberg abfahren.

Doch dann klingelte schon 24 Stunden vorher das Telefon bei den Reisewilligen Sturm: Ihr Fahrzeug, so der Busfahrer, stände zur Abfahrt bereit und könnte von ihm "aus Kulanz" höchstens noch um eine halbe Stunde verzögert werden. Was für die Betroffenen, die gerade zu Bett gehen wollten und noch nicht einmal ihre Koffer gepackt hatten, kein wirkliches Angebot war - weshalb sie die Reise sausen lassen mussten.

Selber Schuld, meinte der Reiseveranstalter. Unter dem formell zwar unrichtig angegebenen Abfahrtsdatum des Busses stand nämlich auf dem Schreiben der Hinweis, dass "Abfahrten zwischen 17.00 und 23.59 Uhr" im Regelfall "am Vorabend" stattfinden würden. Weshalb die Reisenden die obige Angabe doch mit ihren exakten Abflugdaten vergleichen mögen. Und die waren im beiliegenden Ticket tatsächlich mit 4:00 Uhr früh für den 3. März ausgewiesen.

Die Entscheidung

Dies allerdings sah das Landgericht Nürnberg-Fürth ganz anders: "Bei einer Pauschalreise stellt auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen." Tut er das nicht, ist die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage hier, denn der Kläger hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimmt. Nachdem der Kläger dem telefonischen "Weckruf" des Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen.

Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 25.06.2010 - 15 S 9612/09

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