Stornierung - Hat ein Urlauber eine Ferienwohnung gemietet und dafür eine vereinbarte Anzahlung entrichtet, kann er diese Anzahlung nicht mehr zurückverlangen, wenn er aus eigenen Gründen vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt.

Der Sachverhalt

Im vorliegendem Fall wurde eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht. Die Parteien schlossen einen Ferienwohnung-Mietvertrag, der unter anderem eine Klausel enthielt, wonach der Vermieter im Falle eines Stornos die Anzahlung behalten darf. Ende November 2009 erklärte der Mieter seine "Stornierung" und verlangte die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück.

Die Entscheidung

Der klagende Mieter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung von 150 Euro.


Bei unwirksamer Stornierungsklausel:

Wäre die vereinbarte Stornierungsklausel unwirksam, so bildet § 535 BGB den rechtlichen Grund für das Behaltendürfen der Anzahlung durch den Vermieter. Nach dem Ferienwohnung-Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Ferienwohnung im Zeitraum 09.10.2010-16.10.2010 gegen Zahlung von 580 Euro zu gewähren. Es ist  sofort eine Anzahlung von 150 Euro zu leisten. Der Vertrag besteht ungeachtet des Umstands fort, dass der Mieter mit Schreiben vom 29.11.2009 die "Stornierung" erklärt hat. Das Gesetz sieht eine Kündigungsmöglichkeit bei befristeten Verträgen zur vorübergehenden Überlassung von Wohnraum nicht vor (vgl. Schmidt-Futterer, § 549, Rn. 29).

Der Mieter wird somit von der Bezahlung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass der Vermieter durch die Nichtnutzung der Wohnung Aufwendungen im Wert von mehr als 430 Euro - 74% der Miete - erspare (§ 537 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB), trägt der Mieter nicht vor. Ob der Vermieter den Gebrauch anderweitig verwerten kann und wird (§ 537 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB), kann vor Beginn der vereinbarten Mietzeit nicht festgestellt werden. Die beklagte Vermieter ist nicht verpflichtet, einen anderen Mieter zu suchen. Nur wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters an dessen Bestand ganz erheblich übersteigt, kann der Mieter ausnahmsweise durch Stellung geeigneter und solventer Nach- oder Ersatzmieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Folge aus § 537 Abs. 1 S. 1 BGB vermeiden (Schmidt-Futterer, § 537, Rn. 6 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor.

Bei wirksamer Stornierungsklausel:
Ist die vertragliche Stornierungsklausel hingegen wirksam, so liegt der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Anzahlung durch die Beklagte in dieser Klausel. Diese sieht für den Stornierungsfall vor, dass dem Vermieter die Anzahlung - hier: 150 Euro - als Stornogebühr verbleibt.

Gericht:
AG Meldorf, 01.04.2010 - 81 C 204/10

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