Reiserecht: Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen.

Der Sachverhalt:

Drei Erwachsene und ein Kind buchten im Juli 2008 eine vierzehntägige Urlaubsreise nach Ägypten, mit Unterbringung in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite. Sie bezahlten dafür 3503 Euro. Als sie dort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett und zwei einzelne Zustellbetten. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1500 Euro. Sie seien durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen.

Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Ausstattung sei vertragsgerecht gewesen.

Da erhoben die Reisenden Klage vor dem AG München und schoben auch noch ein paar weitere Mängel nach. Man habe vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vornehmen müssen, an der Rezeption habe man lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber zu machen gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

Die Entscheidung:

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schulde das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten sei daher als vertragsgerecht anzusehen. Die vorgelegten Lichtbilder würden auch zeigen, dass die Schlafzimmer ausreichend geräumig waren, um die beiden zusätzlichen Betten unterzubringen.

Was den vorgetragenen Baulärm betreffe, sei nichts Ausreichendes vorgetragen, die pauschale Behauptung, es sei laut gewesen, reiche nicht. Im Übrigen seien die anderen Mängel in der Anspruchsanmeldung bei dem Reisebüro, die innerhalb eines Monats erfolgen müsse, nicht erwähnt. Die Kläger seien daher damit ausgeschlossen.

Gericht:
AG München, Urteil vom 22.10.2009, AZ 113 C 11690/09 (rechtskräftig)

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