Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss.

Der Sachverhalt

Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte ("Goldkarte") der Beklagten bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer "unerwarteten schweren Erkrankung" nicht angetreten werden kann.

Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.

Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person - insgesamt 11.420 € - den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.

Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803 € pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.

Die Klage

Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 %, insgesamt 6.084,80 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als "unerwartete schwere Erkrankung" anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Die Entscheidung

Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.

Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 11.420 €, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung "für jede . bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise" lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000 € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66 € pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000 € auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.

Der Bandscheibenvorfall stellt eine unerwartete schwere Erkrankung dar

Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein werde.

Diagnose einer schweren Erkranung wurde erst nach Reisebuchung gestellt

Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese sei hier erst am 11./12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise erfolgt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: PM des Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010 Aktenzeichen: 10 U 613/09
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