Unterlassungserklärung - Wer seiner ersten Abmahnung auch noch eine zweite durch einen Rechtsanwalt hinterherschickt, hat die Kosten dafür selbst zu tragen.

Selbst wenn sich der Schuldner bei einer anschließend in Anspruch genommenen gerichtlich ausgesprochenen Unterlassung zu seinem Fehltritt bekennt, sind ihm die gegnerischen Anwaltskosten für das zweite Mahnschreiben nicht anzulasten.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe ein Unternehmen wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für Kräutertee abgemahnt. Als das Unternehmen aber nichts von sich hören ließ, schickte der Verein ein zweites Abmahnschreiben hinterher - nunmehr nicht mehr selbst, sondern durch einen Rechtsanwalt verfasst. Trotzdem unterblieb auch hier jegliche Reaktion. Erst als der Verein das Gericht in Anspruch nahm, lenkten die Sünder mit der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein, und der Rechtsstreit wurde von beiden Seiten für erledigt erklärt.

Kostenerstattung nur für die erste Forderung

Allerdings nicht hinsichtlich der offenen Kostenfrage. Denn die in der Sache erfolgreichen Mahner verlangten nun für die erste, eigene Abmahnung einen Pauschalbetrag von 181,13 Euro sowie für die durch die zweite Abmahnung entstandenen Anwaltskosten weitere 899,14 Euro. Wovon die Bundesrichter jedoch nur die erste Forderung akzeptierten.

Dem Abgemahnten muss nicht zweimal das Gleiche gesagt werden

"Der Sinn einer vorgerichtlichen Abmahnung für den Schuldner besteht darin, ihm Gelegenheit zu geben, durch Abgabe einer Unterlassungserklärung den Streit noch rechtzeitig beizulegen", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Urteilsspruch. Hat ihn aber der Gläubiger bereits im ersten Schreiben auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung dem auch nichts mehr hinzusetzen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung ergibt sich also auch nicht aus einer "Geschäftsführung ohne Auftrag". Denn es entspricht offensichtlich nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal dasselbe gesagt zu bekommen.

Rechtsgrundlagen:
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
BGB § 683 Satz 1
BGB § 677, 670
BGB § 670

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 315 O 767/07
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2009 - 5 U 35/08

Gericht:
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09

Quelle: Rechtsindex (ka) | Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz, Deutsche Anwaltshotline
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