Formwirksamkeit - Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen. Steht davor offenbar fälschlicherweise der Vorname des begünstigten Ehepartners, ändert sich an dieser Rechtslage nichts.

Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 2 Wx 83/09)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, setzten zwei kinderlose Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament auf und unterzeichneten es beim Notar. An erster Stelle kam die Unterschrift des Mannes, dann folgte die der Frau und schließlich die Beurkundung durch den Notar. Aus jetzt nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterschrieb die inzwischen verstorbene Erblasserin dabei aber nicht mit ihrem Vornamen, sondern mit dem ihres Mannes. Als dieser nun auf der Grundlage des Testaments den Erbschein ausgestellt bekommen wollte, wurde der ihm verweigert. Das Dokument mit dem falschen Vornamen der Erblasserin sei ungültig.

Richter: Notarielles Dokument behält trotzdem seine Wirksamkeit

Das sahen die Kölner Oberlandesrichter anders. "Sinn der Unterschriften auf einem notariellen Testament ist allein die Feststellung der Identität, und daran gibt es hier keinerlei Zweifel", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nach üblicher Rechtspraxis reicht dafür die Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Familiennamen aus. Wird außer mit dem richtigen Familiennamen zusätzlich mit einem möglicherweise falschen Vornamen unterschrieben, ist das deshalb bedeutungslos.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline