Der Europäische Gerichtshof hält einige Punkte der Riester-Rente mit dem europäischen Recht für unvereinbar. In einer Entscheidung vom 10.09.2009 wurde die Bundesrepublik daher dazu verurteilt, die Förderrichtlinien nachzubessern

ARAG Experten nennen die Fakten

Grenzgänger werden benachteiligt
Ein Kritikpunkt der Europa-Richter: Eine Förderung erhalten nur Arbeitnehmer, die ihre Einkünfte in Deutschland versteuern. Das benachteiligt Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten aber nicht unbeschränkt Steuerpflichtig sind. Laut ARAG Experten gibt es rund 67.000 Arbeitnehmer in Deutschland, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort Einkommensteuer zahlen.

Lebensabend unter der Sonne Spaniens

Man muss seinen Lebensabend ja nicht unbedingt im kalten verregneten Deutschland verbringen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs bemängelten darum auch, dass die staatliche Förderung zurückgezahlt werden muss, wenn der Empfänger seinen Lebensabend im Ausland verbringen möchte. Dadurch wird das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes innerhalb der EU auf unzulässige Weise eingeschränkt. Das betrifft nicht nur ausländische Arbeitnehmer, die im Rentenalter in ihre Heimat zurückkehren, sondern auch Deutsche, die als Rentner zum Beispiel dauerhaft die Sonne Spaniens genießen wollen und dort ihren Wohnsitz errichten.

Ein Häuschen in der Toskana

Die Vorschrift, dass das mit staatlicher Hilfe angesammelte Kapital nur dann für den Erwerb oder Bau eines Hauses eingesetzt werden darf, wenn es sich dabei um eine Immobilie in Deutschland handelt, halten die Richter ebenfalls für rechtswidrig. Wer von einem Eigenheim in der Toskana träumt, soll sich seinen Herzenswunsch auch mit Fördermitteln aus der Riester-Rente erfüllen können. Die Rückzahlungspflicht schreckt aber deutsche Staatsangehörige davon ab, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu verlegen. Die Betroffenen werden folglich schlechter gestellt als diejenigen, die in Deutschland bleiben, erklären die ARAG Experten.

Fazit!
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Auflagen der Riesertrente in Bezug auf die o.g. Punkte gegen die europäische Verordnung über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern verstoßen. Der Gesetzgeber muss nun die Förderrichtlinien für die Riester Rente entsprechend anpassen.

Gericht:
Europäische Gerichtshof , Az.: C-269/07

Quelle: ARAG AG