Nürnberg (D-AH) - Zieht sich eine Polizeistreife während des nächtlichen Wachgangs zu einem Nickerchen in ihr Einsatzfahrzeug zurück und wird dabei von einem Vorgesetzten erwischt, ist für diesen offensichtlichen Dienstverstoß ein disziplinarischer Verweis rechtens.

Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Fall eines Polizeiobermeisters der Bundespolizei entschieden, der mit dieser Maßregelung nicht einverstanden war (Az. 25 K 677/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollten der Bundesbeamte und sein Kollege in ihrer Nachtschicht auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein dort speziell abgestelltes amerikanisches Luftfahrzeug bewachen. Bei einer Kontrollfahrt fand ihr Vorgesetzter sie gegen vier Uhr früh schlafend in ihrem auf dem Vorfeld stehenden Streifenfahrzeug vor.

Zwar behauptete der gegen den Verweis klagende Polizeiobermeister, er habe in diesem Augenblick seine Augen nur aus Konzentrationsgründen geschlossen gehalten. Was aber dem Gericht nicht nachvollziehbar schien, da sowohl der Betroffene wie auch sein Streifenkollege weder auf das Nähern des Kontrollfahrzeugs noch auf das Öffnen der Beifahrertür zunächst irgendeine Reaktionen gezeigt hatten.

Richter: Beamter vernachlässigt Kernpflichten seines Auftrags


Das Einschlafen während des nächtlichen Wachgangs ist nach Auffassung der Richter alles andere als ein Bagatellverstoß, obwohl er bis zu dieser Gerichtsverhandlung nicht publik geworden sei und zu keine Beeinträchtigung des Ansehens und Vertrauens in die Bundespolizei geführt habe. "Vielmehr zählt gerade die ordnungsgemäße Durchführung des Streifenauftrages zu den Kernpflichten eines jeden Kontroll- oder Streifenbeamten", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die beiden Schutzpolizisten haben zumindest grob fahrlässig gehandelt, als sie nichts gegen die aufkommende Müdigkeit unternahmen, indem sie etwa das Fahrzeug verlassen und den Streifenauftrag zu Fuß fortgesetzt oder ihren Zustand umgehend der Einsatzleitung gemeldet hätten.

Quelle: ARAG AG