Die falsche Farbe oder der Schnitt nicht wie gewünscht: es gibt viele Gründe, nach einem Friseurbesuch unzufrieden zu sein. Das Landgericht Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Kundin sogar erhebliche Verletzungen von einem Friseurbesuch davongetragen hat.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ließ sich im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Durch eine Mitarbeiterin wurde eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades.

Zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme

Ursache für die Verätzungen am Hinterkopf sei die zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme gewesen, die sich hierdurch erheblich erhitzt und sogar zu dampfen begonnen habe. Obwohl sie sich sofort gemeldet habe, als sie ein Brennen auf der Haut verspürt habe, sei ihr lediglich gesagt worden, dass das üblich sei.

Die Creme habe man weitere ca. 30 Minuten einwirken lassen. Sie habe durch die Hautverletzung starke Schmerzen und eine erhebliche Infektion erlitten, deren Behandlung sich über mehrere Monate hingezogen habe. In dem betroffenen Bereich könnten auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen. Eine Kurzhaarfrisur könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nicht mehr tragen.

Kein Friseurgutschein, sondern 10.000 EUR Schmerzensgeld

Bereits wenige Tage nach der folgenschweren Blondierung war die Klägerin an den Beklagten herangetreten, der ihr als Entschädigung einen Friseurgutschein anbot. Dies lehnte die Klägerin ab und forderte letztlich vor dem Landgericht Köln ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- €.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die zuständige Richterin davon überzeugt, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die von der Klägerin dargestellten schweren Verletzungen hervorgerufen hat, wofür die Mitarbeiterin des Beklagten verantwortlich sei.

Insoweit sei es jedenfalls fahrlässig gewesen, nach der Rückmeldung der Klägerin wegen eines Brennens die entsprechende Stelle nicht zu untersuchen sondern den Blondierungsvorgang fortzusetzen.

Gericht sieht 4.000 EUR Schmerzensgeld als angemessen

Angesichts des Heilungsverlaufs, der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin und der in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten angesetzten Schmerzensgeldbeträge sei aber lediglich ein Anspruch in Höhe von 4.000,- € gegeben. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 11.10.2019 - 7 O 216/17

LG Köln, PM
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