Muss ein Elektronikmarkt auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen? Eines der von Verbraucherschützern untersuchten Geräte wies 15 von 28 getesteten Sicherheitslücken auf.

Der Sachverhalt

Der klagende Verbraucherverband hatte bei dem beklagten Elektronikmarkt Testkäufe durchgeführt und die erworbenen Smartphones von Experten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Sicherheitslücken untersuchen lassen.

Eines der Geräte wies 15 von 28 getesteten Sicherheitslücken auf, ein anderes nur eine Sicherheitslücke, obwohl bei beiden Geräten nominell dieselbe ältere Version des Betriebssystems Android werksseitig aufgespielt war.

Das BSI gelangte zu der Einschätzung, dass das Gerät mit den 15 Sicherheitslücken für die Nutzer ein eklatantes Sicherheitsrisiko darstelle. Nachdem sich das BSI erfolglos an den Hersteller gewandt hatte, verlangte der Kläger vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen.#

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Zurückweisung der Berufung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt seien.

Es stelle für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihr angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.

Für den Elektronikmarkt ein unzumutbarer Aufwand

Zwar sei die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für die Verbraucher von großer Bedeutung, da hierdurch die Privatsphäre der Verbraucher verletzt und erlangte Daten zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden könnten. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sicherheitslücken nur durch Tests feststellen könne, welche sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssten.

Auch sei es nicht möglich, alle vorhandenen Sicherheitslücken festzustellen. Alle Anbieter von Betriebssystemen würden selbst immer wieder - teilweise erst aufgrund von Angriffen durch Dritte - Sicherheitslücken im Betriebssystem finden. Schließlich könnten sich die feststellbaren Sicherheitslücken jederzeit ändern, so dass die Beklagte die Tests in regelmäßigen Abständen wiederholen müsste.

Nichts anderes gelte für die Information über die Bereitstellung von Sicherheitsupdates. Ob für ein konkretes Modell noch Sicherheitsupdates bereitgestellt würden, sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Regel nicht bekannt. Sie habe auch keine Möglichkeit, diese Information ohne ein Zutun der Hersteller zu erlangen.

Hersteller entscheidet über Sicherheitsupdate

Allein der Hersteller entscheide, ob und wann er ein Sicherheitsupdate für das jeweilige Smartphone-Modell anpasse. Auch hier könne sich die entsprechende Information täglich ändern, zumal auch dem Hersteller nicht bekannt sei, ob und wann ein Sicherheitsupdate, das von ihm angepasst werden könnte, veröffentlicht wird.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.10.2019 - 6 U 100/19

OLG Köln, PM
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