Eine Berufungsbegründung, die davon geprägt ist, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Klägers den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen, reicht nicht aus.

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er hat die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen.

Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet wird. Nur dann funktioniere die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können.

Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, weise das Fahrzeug einen höheren Stickstoffausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil (Az. 10 O 218/18) abgewiesen. Maßgeblich ist die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.

Die Entscheidung

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Berufung des Klägers durch Urteil (AZ. 1 U 168/18) als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Senats gehe die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein.

Abstrakte Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen 

Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen.

Im Berufungsrechtszug sind Textbausteine nicht mehr vertretbar

Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 168/18

OLG Naumburg, PM 03/2019
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