Nach Urteil des Amtsgerichts Frankfurt haben Bankkunden keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger in einer Bar auf der Hamburger Reeperbahn seine Rechnung begleichen. Dazu händigte er die Kreditkarte in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein.

Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach. Auch mit der zweiten Zahlungskarte des Klägers verschwand die Mitarbeiterin nach jeder PIN-Eingabe und erklärte im Anschluss, dass die PIN nicht funktioniere. Zu keinem Zeitpunkt verlangte der Kläger einen Abbruchbeleg. Im weiteren Verlauf, nachdem man ihn aufgefordert habe, einen Schuldschein zu unterschreiben, sei der Kläger dann misstrauisch geworden und habe die Polizei gerufen.

Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1000,- € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Der Kläger nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet ist, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Die Verpflichtungen des Karteninhabers

Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden.

Immer Abbruchbeleg aushändigen lassen

Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse.

Denn nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Beleg über den Abbruch erbringe Beweis für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers. Der Verzicht auf die Produktion eines derartigen Transaktionsabbruchbeleges müsse als grob fahrlässig gewertet werden. Wenn das Verlangen auf Aushändigung eines derartigen Beleges zurückgewiesen werde, mit welchen Gründen auch immer, sei ein Missbrauchsverdacht begründet.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2010 - 30 C 4153/18 (20)

AG Frankfurt a. M., PM
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