Als 15- bzw. 16-jährige wurde von der Klägerin ein Foto in der Zeitschrift der Beklagten verwendet. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Vater in die Veröffentlichung eingewilligt. Ist damit eine erneute Veröffentlichung 19 Jahre später gerechtfertigt, obwohl die Klägerin inzwischen volljährig geworden ist?

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall verbreitete die Beklagte einen Artikel, bei dem ein Foto der Klägerin verwendet wurde, das die Klägerin als junges Mädchen zeigte. Das verwendete Foto wurde 1999 auf Betreiben des Vaters der Klägerin für die Veröffentlichung einer Homestory erstellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. ihr Recht am eigenen Bild dar. Sie habe zu keiner Zeit eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos erteilt. Die Veröffentlichung des Fotos, damals mit Einwilligung des Vaters, rechtfertige nicht die erneute Veröffentlichung 19 Jahre später, nachdem sie erwachsen geworden sei. Die Klägerin verlangt Unterlassung.

Die Entscheidung (amtl. Leitsatz)

Eine erneute Veröffentlichung einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung Minderjährigen ist 19 Jahre nach der Erstveröffentlichung nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass die Anfertigung und Veröffentlichung des Fotos in mit Einwilligung des Vaters der Betroffenen erfolgte.

Liegt keine eigene Einwilligung der Jugendlichen vor, hat sie selbst noch keine sie bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit muss auch Personen zugebilligt werden, die als minderjährige Kinder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen.

Aus den Urteilsgründen

Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos gemäß den §§ 823 BGB, 1004 BGB analog i.V.m. den §§ 22 ff. KUG, Art. 85 DSGVO verlangen.

Eine Einwilligung der Klägerin selbst in die Veröffentlichung des Bildnisses ist weder ausdrücklich noch konkludent erteilt worden. Dass die Anfertigung und Veröffentlichung des Fotos mit Einwilligung des Vaters der Klägerin erfolgte, rechtfertigt jedoch nicht die erneute Veröffentlichung 19 Jahre später, nachdem die Klägerin erwachsen geworden ist.

Selbst bei minderjährigen Kindern besteht ab dem 14. Lebensjahr ein sogenanntes Vetorecht, was zur Folge hat, dass neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Einwilligung des Minderjährigen in Bezug auf die konkrete Veröffentlichung seines Bildnisses eingeholt werden muss (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7, Rn. 178 f. m.w.N.).

Vorliegend hat die Klägerin selbst nicht eingewilligt und hat daher selbst noch keine für sie bindende Entscheidung hinsichtlich der Veröffentlichung getroffen. Diese Entscheidungsmöglichkeit muss jedoch erst Recht auch Personen zugebilligt werden, die minderjährigen Kindern mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgebildet wurden, aber nun die Volljährigkeit erreichen (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.04.2017 – 2-03 O 214/16; bestätigt durch OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2018, 340, Rn. 45 f. (rechtskräftig) unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe AfP 2010, 591; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2019 – 2-03 O 118/18).

Rechtsgrundlagen:
Kunsturhebergesetz

Gericht:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019 - 2-03 O 454/18

LG Frankfurt a.M.
Rechtsindex - Recht & Urteile