In vielen deutschen Städten liegen noch Bombenblindgänger im Boden. Oft bleibt dann nur die kontrollierte Sprengung an Ort und Stelle. Kommt es dabei zu unvermeidlichen Schäden an umliegenden Gebäuden, stellt sich die Frage, wer dafür haftet.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte die Gebäudeversicherung eines Osnabrückers aus dem Stadtteil Atter. Dessen Wohnhaus sei, so behauptete die Versicherung, am 19.02.2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt wurde.

Den von ihr ersetzten Schaden bezifferte die Versicherung auf etwas mehr als EUR 5.000,00 netto. Diesen Betrag wollte sie nun von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war, ersetzt haben.

Die Stadtwerketochter, die als Entwicklungsgesellschaft das ehemalige Kasernengrundstück zum Baugebiet entwickeln soll, lehnte einen Ausgleich ab. Weder habe sie zu verantworten, dass die Bombe auf ihrem Grundstück lag noch habe sie die Sprengung angeordnet. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampmittelräumdienstes hinzunehmen. 

Die Entscheidung

Das Landgericht Osnabrück gab nun in ihrem Urteil der beklagten Entwicklungsgesellschaft recht (Az. 6 O 337/19). Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei.

Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen. Beides sei hier nicht der Fall, entschied das Landgericht Osnabrück.

Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin. Auch hätte die Entwicklungsgesellschaft die Sprengung nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, hätten doch bei einer unkontrollierten Explosion noch weitaus größere Schäden gedroht. 

Themenindex:
Bombenentschärfung

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 02.08.2019 - 6 O 337/19

LG Osnabrück, PM
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