Am Tage des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist wollte ein Rechtsanwalt seinen Schriftsatz per Fax an das Gericht schicken. Nachdem das Faxen erfolglos geblieben ist, scannte er den unterschriebenen Schriftsatz ein und schickte diesen als PDF per E-Mail an das Gericht. Dort kam der Schriftsatz zu spät an.

Der Sachverhalt

Am Tage des Ablaufs der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwischen 18:59 Uhr und 19:24 Uhr mehrfach erfolglos versucht, den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2018 per Fax beim Oberlandesgericht einzureichen.

Anschließend hat er die vollständige und von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung als PDF-Datei per E-Mail an das Oberlandesgericht gesendet, wo sie um 19:21 Uhr in der elektronischen Poststelle eingegangen ist. Am 2. Oktober 2018 um 9:17 Uhr ist die E-Mail an die Serviceeinheiten des Oberlandesgerichts elektronisch weitergeleitet worden.

Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdebegründung erst am 2. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist an die Geschäftsstelle weitergeleitet worden sei, hat es mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZB 8/19) keinen Erfolg. Folgende Leitsätze hat der BGH verfasst:

a) Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 -FamRZ 2015, 919).

b) Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130 a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden. 

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2019 - XII ZB 8/19

BGH
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