Im vorliegenden Fall hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Miteigentümer auf Unterlassung verklagt, eine in seinem Eigentum stehende Gewerbeeinheit als Hostel mit Sleepboxen zu nutzen. Bereits die erstinstanzliche Klage wurde abgewiesen, weil im WEG Beschluss eine andere Anwaltskanzlei benannt war.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Kanzlei Huber aus Berlin wurde die Klage erstinstanzlich als unzulässig abgewiesen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen anderen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte, als im WEG Beschluss vorgesehen war (dort wurde eine andere Kanzlei benannt, die allerdings heute nicht mehr existiert).

Die Kosten des Verfahrens wurden erstinstanzlich auch nicht der klägerischen WEG, sondern ihren Prozessbevollmächtigten auferlegt. Die WEG rief das Berufungsgericht an und legte gleichzeitig Kostenbeschwerde ein. Die Kostenbeschwerde war erfolgreich, weil die Amtsrichterin in erster Instanz keine entsprechenden Hinweise erteilt hat und diesbezüglich nichts in das Protokoll aufgenommen hat.

Die Entscheidung

Die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft blieb an sich ohne Erfolg und wurde zurückgewiesen (allerdings diesseits als unbegründet – nicht länger als unzulässig, da während des Verfahrens ein neuer WEG Beschluss mit rückwirkender Beauftragung erlassen wurde).

Die Teilungserklärung des Beklagten enthielt die Bestimmung, dass der jeweilige Eigentümer dieser Teileigentumseinheit diese als "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb" nutzen dürfe.

Daher vermochte das Gericht nicht erkennen, dass die derzeitige Nutzung wegen der damit verbundenen Belästigungen unzulässig wäre. Zu beachten war, dass eine Nutzung der Räume als Verkaufsstelle (Laden) oder ein gastronomischer Betrieb ebenso wie der Betrieb eines Hostels keinen Geschäftszeiten unterworfen und auch während der Abend- und Nachtstunden zulässig wäre.

Hinzu kam, dass gerade ein gastronomischer Betrieb typischerweise mit nicht unerheblichen Geruchs- und Lärmimmissionen einhergehe. Der Zugang der Hostelgäste erfolgte direkt von der Straße aus über den (ehemaligen) Ladeneingang.

Keine Steigerung der Geruchs- und Lärmimmissionen

Eine auch nur geringfügige Steigerung der Geruchs- und Lärmimmissionen konnte bei typisierender Betrachtungsweise durch die derzeitige Nutzung im Vergleich zu einem Gastrononomiebetrieb daher nicht angenommen werden.

Die Kosten liegen nunmehr insgesamt bei der klägerischen WEG und nicht länger bei den Prozessbevollmächtigten. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2019 - 55 S 95/18

Quelle: Rechtsanwalt Nils Huber, Berlin
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